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   OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20   

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OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20 (https://dejure.org/2020,10926)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08.05.2020 - 2 A 91/20 (https://dejure.org/2020,10926)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 2 A 91/20 (https://dejure.org/2020,10926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 63 Abs 2 SGB 10, § 80 Abs 2 VwVfG SL, § 1 Abs 1 UhVorschG, § 188 S 2 VwGO, § 72 VwGO
    Erstattung von eigenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens von Rechtsanwälten; Gerichtskostenfreiheit bei Unterhaltsvorschussverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhilfe; Erledigung; Erstattungsanspruch; Gerichtskostenfreiheit; Hinzuziehung; Kostenentscheidung; Kostenlast; Notwendigkeit; Widerspruchsverfahren; Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 6 B 26.03

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung;

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Von daher kann auch der Verweis des Beklagten, es habe lediglich einer einfachen (persönlichen) Klarstellung ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft, nicht überzeugen.(vgl. demgegenüber zur gebotenen Objektivierung persönlicher Verhältnisse beziehungsweise einer Irrelevanz "außerordentlicher psychischer Befindlichkeiten" etwa BVerwG, Beschluss vom 21.8.2003 - 6 B 26.03 -, NVwZ-RR 2004, 5 ).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 2 A 8.08

    Dienstliche Beurteilung; Widerspruch; Abhilfe; Rücknahme der Beurteilung;

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Dieser "Erfolg" bestimmt sich allgemein danach, in welchem Umfang dem konkreten Begehren des Widerspruchsführers in einem Widerspruchsbescheid oder - hier - in einem Abhilfebescheid inhaltlich entsprochen wurde.(vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 - 8 C 7.84 -, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte) Auf die in der Rechtsprechung abgehandelten vielfältigen Versuche, dieser Kostenfolge durch Zweit- beziehungsweise Änderungsbescheide, wiederholende Verfügungen oder dergleichen zu entgehen, muss in diesem konkreten - eindeutigen - Fall nicht eingegangen werden.(vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 83.88 -, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 -, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen) Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber, ausgehend von einem Fall der Erledigung des Widerspruchs "in sonstiger Weise", Raum für eine "Ermessensentscheidung" des Beklagten gesehen hat, rechtfertigt im Ergebnis allein die Feststellung, dass es in Verkennung der zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die nach § 72 VwGO von dem Beklagten als "Ausgangsbehörde" zu treffende Kostengrundentscheidung die Frage der Erstattungspflicht dem Grunde nach als noch "offen" bewertet hat, diese Entscheidung aber letztlich hier nur einen deklaratorischen Wert haben kann.
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88

    Widerspruch - Aufhebung eines Bescheides - Vorabhilfe - Notwendigkeit der

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Dieser "Erfolg" bestimmt sich allgemein danach, in welchem Umfang dem konkreten Begehren des Widerspruchsführers in einem Widerspruchsbescheid oder - hier - in einem Abhilfebescheid inhaltlich entsprochen wurde.(vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 - 8 C 7.84 -, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte) Auf die in der Rechtsprechung abgehandelten vielfältigen Versuche, dieser Kostenfolge durch Zweit- beziehungsweise Änderungsbescheide, wiederholende Verfügungen oder dergleichen zu entgehen, muss in diesem konkreten - eindeutigen - Fall nicht eingegangen werden.(vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 83.88 -, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 -, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen) Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber, ausgehend von einem Fall der Erledigung des Widerspruchs "in sonstiger Weise", Raum für eine "Ermessensentscheidung" des Beklagten gesehen hat, rechtfertigt im Ergebnis allein die Feststellung, dass es in Verkennung der zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die nach § 72 VwGO von dem Beklagten als "Ausgangsbehörde" zu treffende Kostengrundentscheidung die Frage der Erstattungspflicht dem Grunde nach als noch "offen" bewertet hat, diese Entscheidung aber letztlich hier nur einen deklaratorischen Wert haben kann.
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Dieser Regelungszusammenhang wie der auch für Anspruchsberechtigte nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zutreffende Gesichtspunkt, Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO im Hinblick darauf zu gewähren, dass mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO häufiger vorkommen, rechtfertigen es, die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehenden Leistungen wie die jetzt im achten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelte Kinder- und Jugendhilfe zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO zu rechnen und Verfahren, die solche Leistungen zum Gegenstand haben, nach § 188 Satz 2 VwGO von Gerichtskosten freizustellen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, DVBl 1994, 426, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 7.84

    Erledigung eines gegen einen die Einberufung zum Wehrdienst betreffenden

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Dieser "Erfolg" bestimmt sich allgemein danach, in welchem Umfang dem konkreten Begehren des Widerspruchsführers in einem Widerspruchsbescheid oder - hier - in einem Abhilfebescheid inhaltlich entsprochen wurde.(vgl. dazu beispielsweise Kunze in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 80 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 - 8 C 7.84 -, NVwZ 1986, 475, dort aber im Zusammenhang mit der besonderen rechtlichen Konstellation, dass sich das Widerspruchsverfahren gegen einen Einberufungsbescheid zuvor durch die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung des Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer erledigt hatte) Auf die in der Rechtsprechung abgehandelten vielfältigen Versuche, dieser Kostenfolge durch Zweit- beziehungsweise Änderungsbescheide, wiederholende Verfügungen oder dergleichen zu entgehen, muss in diesem konkreten - eindeutigen - Fall nicht eingegangen werden.(vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 83.88 -, DÖV 1991, 554, und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 -, DVBl 2009, 1249, wonach die Behörde, die es sachwidrig unterlässt, dem Widerspruch durch eine Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung stattzugeben, ohne die der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausscheidet, nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen) Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber, ausgehend von einem Fall der Erledigung des Widerspruchs "in sonstiger Weise", Raum für eine "Ermessensentscheidung" des Beklagten gesehen hat, rechtfertigt im Ergebnis allein die Feststellung, dass es in Verkennung der zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die nach § 72 VwGO von dem Beklagten als "Ausgangsbehörde" zu treffende Kostengrundentscheidung die Frage der Erstattungspflicht dem Grunde nach als noch "offen" bewertet hat, diese Entscheidung aber letztlich hier nur einen deklaratorischen Wert haben kann.
  • OVG Saarland, 05.08.2019 - 2 A 1/19

    Berufungszulassung in Asylverfahren; grundsätzliche Bedeutung und Verletzung des

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Ungeachtet der Frage, ob der diesbezügliche Vortrag am Ende der Antragsbegründung vom 5.3.2020 den sich aus dem § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernissen genügt,(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2019 - 2 A 1/19 - zu den insoweit entsprechenden Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zeigt er keine in dem Sinne fallübergreifend im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Fragestellung auf.
  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 105/87

    Rechtsnatur und funktionelle Bestimmung des Stadtrechtsausschusses der

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20
    Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht als einschlägig erachteten "Behördenprinzips" nach § 19 Abs. 2 AGVwGO betrifft dieser Verpflichtungsausspruch - gleichgültig ob er auf den Ausschuss oder, was richtig ist, das Jugendamt als abhelfende "Ausgangsbehörde" zielt - Behörden desselben Rechtsträgers, die untereinander ungeachtet der fehlenden Weisungsbefugnis des Regionalverbandsdirektors gegenüber dem Ausschuss beide nur unselbständige, gegeneinander nicht mit eigenen Außenrechtspositionen versehene Untergliederungen desselben Rechtsträgers darstellen.(vgl. etwa zur Unzulässigkeit - erst Recht - der Klage der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen eine Entscheidung des bei ihr angesiedelten Stadtrechtsausschusses OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.2.1989 - 1 R 105/87 -, NVwZ 1990, 174) Der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts zwingt daher nicht entgegen dem § 72 VwGO zu einer Entscheidung durch den Rechtsausschuss des Beklagten.
  • OVG Saarland, 11.03.2021 - 2 A 21/21

    Gewährung von Unterhaltsvorschuss

    Da das Verfahren nach der letztgenannten Vorschrift gerichtskostenfrei ist, [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -, bei Juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, DVBl. 1994, 426,] bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
  • OVG Saarland, 25.05.2020 - 2 A 71/20

    Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung

    Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 13.3.2020 rechtfertigt nicht die Annahme der darin geltend gemachten, allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils zu beurteilenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -) Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ergangene Herstellungsanordnung des Beklagten vom 22.11.2016 zu Recht abgewiesen.
  • OVG Saarland, 30.10.2020 - 2 A 101/20

    Polizeikostenerstattung bei ungerechtfertigtem Notruf

    [vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -] Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den ungerechtfertigten Notruf vom 11.2.2018 abgesetzt hat und daher auf der Grundlage der §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG, 1 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 5 Abs. 2 SaarlGebG, 2 Nr. 4 lit. c SPolKV zur Erstattung der dadurch veranlassten und vom Beklagten geltend gemachten Kosten und Auslagen von - in der Höhe nicht angegriffenen - insgesamt 366, 44 ? verpflichtet ist.
  • OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20

    Obdachloseneinweisung

    [vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -] Das ergibt sich schon daraus, dass für die nach dem erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - erfolglos - von den Klägern begehrte Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom Juni 2016 [vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016] offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
  • OVG Saarland, 29.09.2023 - 1 A 191/21

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    21.12.2011 - 1 WB 51 11 - juris Rn. 19 m.w.N., und Urteil vom 28.4.2009 - 2 A 8/08 - juris Rn. 20; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 - juris Rn. 21] wobei sich die Zumutbarkeit nicht alleine anhand der rechtlichen Komplexität der Angelegenheit beurteilt, sondern letztlich danach, welche Anforderungen der konkrete Fall an eine angemessene Rechtsverfolgung gestellt hat.
  • OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 94/20

    Obdachloseneinweisung

    [vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -] Das ergibt sich schon daraus, dass für die nach dem erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - soweit erfolglos - vom Kläger begehrte Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom Juni 2016 [vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016] offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
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